§43 SGB VI > absoluter IRRSINN

Man muss sich Mal den Gesetzestext zu Gemüte führen: (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; … §43 SGB VI > absoluter IRRSINN weiterlesen