Neue Rubrik (mit UnterstĂĽtzung durch KI)

Reformvorschlag 01:

EinfĂĽhrung eines Straftatbestandes „BetrĂĽgerische Leistungsverweigerung“ im Sozialrecht

EinfĂĽhrung

In der gesetzlichen Sozialversicherung (SV-System) ist die strafrechtliche Verfolgung von betrĂĽgerischem Verhalten bislang einseitig ausgestaltet:
Wenn Bürger versuchen, sich unberechtigte Leistungen zu erschleichen, spricht das Gesetz eindeutig von Sozialversicherungsbetrug – bereits der Versuch ist strafbar (§263 StGB i.V.m. §263a StGB).
Wenn jedoch ein Sozialversicherungsträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse, Versorgungsamt) seiner gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommt oder Leistungen unberechtigt verweigert, existiert keine strafrechtliche Sanktion.
Ein solches Ungleichgewicht im Rechtsschutz öffnet Machtmissbrauch Tür und Tor und schädigt die Demokratie.

Problemstellung

  • BĂĽrger sind bei Leistungsverweigerungen auf langwierige Widerspruchs- und Klageverfahren angewiesen, die oft viele Jahre dauern.
  • Ein offensichtliches oder sogar vorsätzliches rechtswidriges Verhalten eines SV-Trägers bleibt folgenlos.
  • Dieses Ungleichgewicht gefährdet das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und befördert strukturelle Korruption.
  • Anders als in der Privatwirtschaft (z.B. bei Versicherungen) existiert kein symmetrischer Schutzmechanismus.

Reformvorschlag

EinfĂĽhrung eines neuen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch (StGB) oder im Sozialgesetzbuch (SGB X oder SGB I):

„BetrĂĽgerische Leistungsverweigerung durch Sozialversicherungsträger“

Tatbestand:

  • Wer als Organ oder Vertreter eines Sozialversicherungsträgers vorsätzlich gesetzlich geschuldete Leistungen verweigert oder verzögert, um sich oder Dritten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, wird strafrechtlich verfolgt.

Strafandrohung:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
  • Bereits der Versuch ist strafbar.

BegrĂĽndung

  • Herstellung von Rechtssymmetrie zwischen BĂĽrger und Institution.
  • Stärkung des Vertrauens in das Sozialversicherungssystem.
  • Prävention von Korruption und strukturellem Machtmissbrauch.
  • Anpassung an das allgemeine Prinzip: „Macht braucht Kontrolle.“

Vergleich: Ă–sterreich

  • Auch in Ă–sterreich existiert derzeit keine explizite Strafnorm gegen betrĂĽgerische Leistungsverweigerung durch Sozialversicherungsträger.
  • Allerdings ist die Rechtskultur stärker auf BĂĽrgernähe und soziale Fairness ausgerichtet, sodass das Problem in der Praxis seltener eskaliert.

Fazit

Die EinfĂĽhrung eines neuen Straftatbestandes wĂĽrde das deutsche Sozialversicherungssystem modernisieren, demokratisieren und vor schleichender Entartung schĂĽtzen.
Es geht nicht darum, Sozialversicherungsträger unter Generalverdacht zu stellen, sondern um die Verhinderung struktureller Willkür – im Interesse aller Bürger und im Interesse eines gesunden Sozialstaates.

FA, 26.04.2025