Neue Rubrik (mit Unterstützung durch KI)
Reformvorschlag 01:
Einführung eines Straftatbestandes „Betrügerische Leistungsverweigerung“ im Sozialrecht
Einführung
In der gesetzlichen Sozialversicherung (SV-System) ist die strafrechtliche Verfolgung von betrügerischem Verhalten bislang einseitig ausgestaltet:
Wenn Bürger versuchen, sich unberechtigte Leistungen zu erschleichen, spricht das Gesetz eindeutig von Sozialversicherungsbetrug – bereits der Versuch ist strafbar (§263 StGB i.V.m. §263a StGB).
Wenn jedoch ein Sozialversicherungsträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse, Versorgungsamt) seiner gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommt oder Leistungen unberechtigt verweigert, existiert keine strafrechtliche Sanktion.
Ein solches Ungleichgewicht im Rechtsschutz öffnet Machtmissbrauch Tür und Tor und schädigt die Demokratie.
Problemstellung
- Bürger sind bei Leistungsverweigerungen auf langwierige Widerspruchs- und Klageverfahren angewiesen, die oft viele Jahre dauern.
- Ein offensichtliches oder sogar vorsätzliches rechtswidriges Verhalten eines SV-Trägers bleibt folgenlos.
- Dieses Ungleichgewicht gefährdet das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und befördert strukturelle Korruption.
- Anders als in der Privatwirtschaft (z.B. bei Versicherungen) existiert kein symmetrischer Schutzmechanismus.
Reformvorschlag
Einführung eines neuen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch (StGB) oder im Sozialgesetzbuch (SGB X oder SGB I):
„Betrügerische Leistungsverweigerung durch Sozialversicherungsträger“
Tatbestand:
- Wer als Organ oder Vertreter eines Sozialversicherungsträgers vorsätzlich gesetzlich geschuldete Leistungen verweigert oder verzögert, um sich oder Dritten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, wird strafrechtlich verfolgt.
Strafandrohung:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
- Bereits der Versuch ist strafbar.
Begründung
- Herstellung von Rechtssymmetrie zwischen Bürger und Institution.
- Stärkung des Vertrauens in das Sozialversicherungssystem.
- Prävention von Korruption und strukturellem Machtmissbrauch.
- Anpassung an das allgemeine Prinzip: „Macht braucht Kontrolle.“
Vergleich: Österreich
- Auch in Österreich existiert derzeit keine explizite Strafnorm gegen betrügerische Leistungsverweigerung durch Sozialversicherungsträger.
- Allerdings ist die Rechtskultur stärker auf Bürgernähe und soziale Fairness ausgerichtet, sodass das Problem in der Praxis seltener eskaliert.
Fazit
Die Einführung eines neuen Straftatbestandes würde das deutsche Sozialversicherungssystem modernisieren, demokratisieren und vor schleichender Entartung schützen.
Es geht nicht darum, Sozialversicherungsträger unter Generalverdacht zu stellen, sondern um die Verhinderung struktureller Willkür – im Interesse aller Bürger und im Interesse eines gesunden Sozialstaates.
FA, 26.04.2025