Unrechtstatbestände Versorgungsamt
Sache Feststellung GdB durch Versorgungsamt
Störungsbild: Schäden der oberen Gliedmaßnahmen (VersMedV 18.13)
Das Foto zeigt die linke Hand sowie einen Auszug aus der VersMedV (Versorgungsmedizinverordnung)

Feststellung:
Es fehlen die Finger II+III+IV sowie ein Teil der Mittelhand
In der VersMedV ist dafür ein GdB von 40 festgelegt
Das Versorgungsamt hat einen GdB von 30 zugesprochen.
Damit ist bewiesen, dass das Versorgungsamt eine deutlich zu niedrige Bewertung gegen geltendes Recht zu Ungunsten meiner Person vorgenommen hat.
Der Unrechtstatbestand besteht seit 1983 und wurde erst 2015 korrigiert, nachdem ich wiederholt auf den Fehler hingewiesen habe.
Einen Ausgleich für den damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden (>5000€) hat es nicht gegeben.
Weitere Unrechtstatbestände gleicher Natur bestehen in Zusammenhang zusätzlich entstandener Störungen ab 1993.
21.04.2017, F. Aigner
Störungsbild: Schäden an der Wirbelsäule (VersMedV 18.9)
Das Bild zeigt eine CT-Aufnahme der Lendenwirbelsäule von 2014

Feststellung:
Wie bereits für Laien erkennbar, ist von einer funktionierenden Bandscheibe im Bereich L5/S1 nichts mehr vorhanden und es steht Wirbelkörper gegen Wirbelkörper. Die Funktion sowie die Belastungsfähigkeit der LWS sind dadurch schwer beeinträchtigt.
Es liegen weitere Schäden an der Wirbelsäule (BWS- und HWS-Syndrom) in insgesamt 3 Wirbelsäulenabschnitten vor, welche allerdings nicht so deutlich dargestellt werden können aber fortlaufend zu funktionellen Einschränkungen sowie starken Schmerzen führen.
Die VersorgungsMedV sieht für mittelgradige bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei WS-Abschnitten einen GdB von 30-40, bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. Berufsunfähigkeit) einen GdB von 50-70, vor.
(In meinem Fall hat der WS-Schaden zur Berufsunfähigkeit als Radio- und Fernsehtechniker geführt.)
Das Versorgungsamt hat für diese Störung lediglich einen GdB von 20 (!) statt 50-70 zugesprochen.
Damit ist bewiesen, dass das Versorgungsamt eine deutlich zu niedrige Bewertung gegen geltendes Recht zu Ungunsten meiner Person vorgenommen hat.
FA, 02.02.2025